Wichtiges rund ums Erbrecht
- In der Regel sind die Erbinnen und Erben zuständig für die
Verteilung der Erbschaft, wenn nicht ein Willensvollstrecker oder eine
Willensvollstreckerin eingesetzt wird.
- Wenn keine gesetzlichen oder eingesetzten Erbinnen und Erben vorhanden sind, erbt der Staat (Kanton und/oder Gemeinde).
- Ihre direkten Nachkommen, Ihr Ehegatte, der eingetragene Partner
oder die eingetragene Partnerin und allenfalls auch Ihre Eltern sind
durch das Gesetz geschützt, indem ihnen ein gesetzlicher Pflichtteil
zusteht.
- Neben dem gesetzlichen Pflichtteil besteht die frei verfügbare
Quote, über welche Sie im Testament verfügen können. Je nach
Verwandtschaftsgrad und Anzahl der Hinterbliebenen ist die frei
verfügbare Quote unterschiedlich hoch.
Am Beispiel der drei häufigsten Konstellationen kann das Erbrecht am anschaulichsten erläutert werden:
- Sie hinterlassen Ihren Ehepartner und Ihre Kinder: Der Pflichtteil
des Ehegatten beträgt ¼ (2/8), derjenige der Kinder 3/8 des
Nachlassvermögens. Über die freie Quote von 3/8 können Sie frei
verfügen.
- Sie hinterlassen Ihren Ehepartner: Der Pflichtteil des Ehepartners beträgt 50%; über den Rest können Sie frei verfügen.
- Sie hinterlassen Ihre Kinder: Der Pflichtteil Ihrer Kinder beträgt ¾; über den restlichen Viertel können Sie frei verfügen.
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass bei Paaren vor der Festlegung
der Erbansprüche immer eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt.